Allgemeine Geschäftsbedingungen der gridX GmbH

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich, Anwendbarkeit der AGB
  2. gridBox Funktionspakete
  3. Zusicherungen von Eigenschaften und Leistungen, Toleranzen, Garantien
  4. Nutzung der gridX-Dienste, Einhaltung und Pflichten des Kunden
  5. Lieferung von Waren, Risikotransfer
  6. Wareneingangsprüfung, Mängelrügen
  7. Allgemeine Haftungsbeschränkung, Höhere Gewalt
  8. Zahlungsbedingungen
  9. Beibehaltung des Titels
  10. Geistiges Eigentum
  11. Zuweisung, keine Aufrechnung
  12. Übertragung von Rechten, Abtretung
  13. Sonstiges

1. Geltungsbereich, Anwendbarkeit der AGB

(1) Die gridX GmbH (Oppenhoffallee 143, 52066 Aachen), eingetragen beim Amtsgericht Aachen unter HRB 20494, (nachfolgend „gridX“ genannt) erbringt für ihre Partner, Wiederverkäufer und Kunden (nachfolgend in diesen AGB gemeinsam „Kunden“ genannt) digitale Energiemanagement-Dienstleistungen (nachfolgend gemeinsam „gridX-Dienstleistungen“ genannt). Die gridX-Dienstleistungen umfassen die Erbringung von Energiemanagement-Dienstleistungen und den Verkauf von sogenannten „gridBoxen“ und anderer Hardware (nachfolgend gemeinsam „Waren“ genannt).

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von gridX-Dienstleistungen und sind verbindlicher Bestandteil aller Verträge über die Erbringung von gridX-Dienstleistungen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, gridX stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Annahme eines Angebotes von gridX auf seine eigenen Bedingungen verweist und gridX diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn gridX auf ein Schreiben (physisch oder elektronisch) Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung solcher Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. gridBox Funktionspakete

(1) gridBoxen sind Waren, die über integrierte produktspezifische Grundfunktionen verfügen. Darüber hinaus können zusätzliche Funktionspakete („gridBox-Funktionspakete“) über eine internetbasierte Verbindung zu einer von gridX betriebenen Online-Plattform „gridX-Plattform“) genutzt werden, sofern die gridBox mit dem jeweiligen gridBox-Funktionspaket ausgeliefert oder das gridBox-Funktionspaket vom Nutzer gesondert gebucht wurde. gridBox-Funktionspakete können z.B. statisches „Lastmanagement“, „Eigenverbrauchsoptimierung“ oder „REST-API-Zugang“ enthalten. Die mit einer gridBox gelieferten oder zusätzlich gebuchten gridBox-Funktionspakete müssen von dem zur Nutzung der jeweiligen gridBox berechtigten Nutzer (nachfolgend „Nutzer“ genannt) gesondert aktiviert werden; dazu muss sich der Nutzer auf der gridX-Plattform registrieren und einen Nutzungsvertrag mit gridX nach Maßgabe der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen von gridX abschließen. Die vorgenannten Nutzungsbedingungen können jederzeit unter folgendem Link abgerufen werden: http://xenon.gridx.ai/

(2) gridBoxen, die von gridX bereits mit einem gridBox-Funktionspaket ausgeliefert werden, berechtigen den Nutzer zum Abschluss eines Nutzungsvertrages (wie in Abs. (1) genannt) für die Nutzung des jeweiligen gridBox-Funktionspaketes. Etwaige Nutzungszeiträume von gridBox-Funktionspaketen ergeben sich aus den Vorkonfigurationen der jeweiligen gridBoxen, die in den Begleit- bzw. Kaufunterlagen der jeweiligen gridBoxen oder geltenden Rahmenverträgen (z.B. Partnervertrag) gekennzeichnet sind. Die Möglichkeiten und Bedingungen der Buchung weiterer gridBox-Funktionspakete sowie die kostenpflichtige Verlängerung der Nutzung des gelieferten gridBox-Funktionspakets richten sich nach den jeweils gültigen Vertragsbedingungen von gridX.

(3) Der Nutzer kann die Funktionszeiträume von aktivierten gridBox-Funktionspaketen bei gridX verlängern und weitere gridBox-Funktionspakete gegen Entgelt buchen. Zusicherungen im Hinblick auf zukünftige gridBox Function Packages, deren Angebot, Verfügbarkeit und Konditionen werden von gridX ausdrücklich nicht gemacht.

(4) Die Aktivierung und Nutzung der Funktionspakete kann für den Nutzer mit zusätzlichen Fremdkosten verbunden sein, insbesondere mit den Kosten für die Internetverbindung und die Datenübertragung.

(5) Verkauft der Kunde gridBoxen an Dritte weiter oder stellt er sie Dritten in sonstiger Weise zur Verfügung, so hat er diese ausdrücklich auf die verfügbaren Funktionspakete und die Möglichkeit ihrer Nutzung nach den vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

3. Zusicherungen von Eigenschaften und Leistungen, Toleranzen, Garantien

(1) Die Beschaffenheit der gridX-Services richtet sich nach der jeweiligen Leistungs- und Eigenschaftsbeschreibung von gridX. Im Übrigen sind Zusicherungen zu den gridX-Services nur dann verbindlich, wenn gridX diese gegenüber dem Kunden ausdrücklich vertraglich bestätigt hat. Äußerungen oder Auskünfte von gridX oder seinen Mitarbeitern gegenüber dem Kunden oder in der Öffentlichkeit vor Vertragsschluss (z.B. in Produktkatalogen oder im Internet) stellen ausdrücklich keine verbindlichen Zusicherungen von Leistungen oder Eigenschaften irgendwelcher Art dar, es sei denn, sie werden von gridX ausdrücklich in vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien einbezogen.

(2) Angaben von gridX zum Gegenstand der Lieferung und zu Eigenschaften der Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen von Waren (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Marktübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) Garantien in Bezug auf die Leistungen von gridX liegen nur vor, wenn und soweit gridX im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ausdrücklich eine Garantie in Schrift- oder Textform erklärt hat.

4. Nutzung der gridX-Dienste, Einhaltung und Pflichten des Kunden

(1) Die gridX-Services, insbesondere die gridBoxen einschließlich der aktivierten gridBox-Funktionspakete, sind ausschließlich zur Nutzung in den in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Einsatzgebieten bestimmt. In diesem Zusammenhang gilt das Folgende: Die Eignung für Einsatzgebiete bedeutet lediglich, dass der gridX-Service in dem jeweiligen Gebiet funktional nutzbar ist, stellt aber keine Zusicherung hinsichtlich der Einhaltung regulatorischer Anforderungen oder der Zusicherung bestimmter Spezifikationen dar, es sei denn, diese sind ausdrücklich vertraglich geregelt.

(2) Die gridX-Services bieten Kunden und Nutzern einen funktionalen und qualitativen Mehrwert. Die Funktionsfähigkeit hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab, u.a. von Datenübertragungen und Drittsystemen. Der Kunde hat dies bei der Nutzung der gridX-Services zu berücksichtigen und insbesondere sicherzustellen, dass

  a) die über die gridX-Dienste gesteuerten Anlagen und Geräte über Schutzfunktionen verfügen, die die Anlagen und Geräte vor Schäden durch Fehlfunktionen der vorgenannten gridX-Komponenten schützen

  b) die Stromkreise, an die die gridBoxen oder die Geräte oder Systeme, die mit Hilfe der gridBoxen gesteuert werden, angeschlossen sind, ordnungsgemäß mit Sicherungen ausgestattet sind, um einen Schutz vor Schäden im Falle von Steuerungsfehlern oder Fehlfunktionen der Geräte zu gewährleisten.

(3) Soweit gridX die Kompatibilität der gridX-Dienste mit Systemen und Geräten Dritter nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert hat, ist der Kunde für die Sicherstellung dieser Kompatibilität verantwortlich.

(4) Der Kunde hat die für die Nutzung und Inanspruchnahme der gridX-Services und aller ihrer Komponenten erforderlichen behördlichen und/oder sonstigen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Rechte einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Dauer der Nutzung der gridX-Services aufrechterhalten werden. Liegen diese nicht vor oder erlöschen sie, kann der Kunde hieraus keine Rechte gegen gridX herleiten. Der Kunde hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass er die gridX-Services in Übereinstimmung mit geltenden Gesetzen sowie regulatorischen, behördlichen und/oder sonstigen Anforderungen (einschließlich Brandschutzbestimmungen), Erlaubnissen und Genehmigungen nutzt.

Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu:

5. Lieferung von Waren, Risikotransfer

(1) Von gridX angegebene Lieferfristen und -termine sind stets nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) gridX haftet nicht bei Unmöglichkeit der Lieferung oder bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der (Roh-)Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streik, Nicht- oder Spätbelieferung durch Lieferanten), die gridX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung durch gridX wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Beeinträchtigung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, kann gridX von dem betroffenen Vertrag zurücktreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber gridX vom Kauf der betreffenden Ware zurücktreten.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten (ab Beginn des Verladevorgangs) auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und gridX dies dem Kunden angezeigt hat.

(4) Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden und nur dann gegen Transportschäden versichert, wenn dies vor der Versendung mitgeteilt wird.

(5) Die Lieferungen von gridX stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften, Embargos und sonstiger Sanktionen entgegenstehen.

(6) Der Kunde hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle im Zusammenhang mit der Einfuhr in das Verwendungsland und einer etwaigen Durchfuhr durch andere Länder erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen oder sonstigen Dokumente zu beschaffen. Alle Kosten, Zölle, Gebühren etc., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr der Waren und sonstigen Leistungen von gridX anfallen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(7) Verbringt der Kunde Waren ins Ausland, so ist er für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Ausfuhrgenehmigungen, verantwortlich und trägt die anfallenden Gebühren.

6. Wareneingangsprüfung, Mängelrügen

(1) Der Kunde hat eingehende Ware unverzüglich auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 (fünf) Werktagen (alle Tage außer Samstage, Sonn- und Feiertage, die in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gelten) schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist in jedem Fall das Datum des Eingangs der Mängelanzeige bei gridX. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB).

(2) Zeigt sich später ein bei der Wareneingangsprüfung nach Abs. (1) nicht erkennbarer Mangel, so hat der Kunde diesen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich (E-Mail ist ausreichend) gegenüber gridX zu rügen. Bei Sachmängeln hat die Anzeige eine detaillierte Beschreibung des Zeitpunkts des Auftretens der Mängel und der Umstände zu enthalten, die es gridX ermöglichen, diese möglichst zu reproduzieren, zu analysieren und zu beseitigen.

(3) gridX haftet nicht für Schäden, die durch verspätete Mängelrügen entstehen. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichen Verhaltens von gridX oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7. Gewährleistung, Verjährung, Mängelrüge

Soweit die gridX-Services gesetzlichen Gewährleistungsrechten unterliegen, gilt Folgendes (nachfolgend „Gewährleistungsgegenstände“ genannt):

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 (ein) Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

(2) Für Sach- und Rechtsmängel leistet gridX Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit möglich, erfolgt die Mängelbeseitigung durch Fernwartung über das Internet. Dabei kann gridX nach eigenem Ermessen Softwaremängel alternativ durch Austausch, Updates und Software-Workarounds beseitigen, sofern dadurch keine unzumutbaren Nachteile für den Kunden entstehen. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen von gridX ist, dass der Kunde

  a) die Geräte benennen, die an die betreffende GridBox angeschlossen sind und

  b) gridX die zur Erfüllung der Leistungs- und Gewährleistungsverpflichtungen von gridX erforderlichen Zugriffsrechte zu gewähren. Insbesondere hat der Kunde gridX auf Verlangen den Zugang zu defekten gridBoxen oder anderen von gridX gelieferten Waren zu ermöglichen.

(3) Hat der Kunde eigenmächtig Änderungen an ihm zur Verfügung gestellten oder gelieferten Gewährleistungsgegenständen vorgenommen oder diese über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinaus eingesetzt, so stehen ihm für die betreffenden Gewährleistungsgegenstände keine Gewährleistungsrechte gegenüber gridX zu, es sei denn, er weist nach, dass der behauptete Mangel in keinem Zusammenhang mit der eigenmächtigen Änderung oder dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch steht.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkung, Höhere Gewalt

(1) gridX haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

  a) Die gridX haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die gridX nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dabei haftet gridX nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Eintritt typischerweise gerechnet werden muss. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und nicht realisierte Einsparungen. Für sonstige entfernte Folgeschäden wird keine Haftung übernommen.

  b) Die Haftungsbeschränkung von gridX gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

  c) gridX haftet ferner nicht für von gridX nicht zu vertretende Störungen und Qualitätseinbußen bei der Datenübertragung im Internet, die die Nutzung von Funktionen webbasierter Dienste und anderer internetbasierter Dienste beeinträchtigen oder verhindern.

  d) Soweit die Haftung von gridX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von gridX.

(2) Keine Partei haftet für Ereignisse höherer Gewalt , die die vertragliche Leistung unmöglich machen, auch wenn sie die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nur unerheblich beeinträchtigen oder vorübergehend behindern. Höhere Gewalt umfasst alle Umstände, die unabhängig vom Willen und Einfluss der Parteien sind, wie z.B. Terroranschläge, Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnungen einschließlich Anordnungen im Zusammenhang mit Epidemien oder sonstige schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände, die von den Parteien nicht zu vertreten sind. In diesem Zusammenhang wird ein Umstand nur dann als höhere Gewalt angesehen, wenn er nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eintritt.

9. Zahlungsbedingungen

(1) Alle in den Vertrags- und Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von gridX genannten Preise sind Nettopreise, zu denen die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt.

(2) Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist deren vollständiger Eingang auf dem Konto von gridX.

(3) Bei Zahlungsverzug ist gridX berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Weitergehende Rechte von gridX bleiben hiervon unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) gridX behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung der für die jeweilige Ware zu entrichtenden Vergütung vor (Eigentumsvorbehalt).

(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts unentgeltlich für gridX. Seite 6 von 7

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4) Solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, darf er über die Vorbehaltsware verfügen und sie im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit schon jetzt die daraus entstehende Forderung gegen den Abnehmer sicherungshalber an gridX ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten. gridX ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs, die an gridX abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. gridX kann diese Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn der Verwertungsfall (Ziffer 7) eintritt. In diesem Fall darf gridX die Forderungen direkt beim Dritten einziehen.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag von gridX. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, gridX nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt gridX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, gridX nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt gridX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der gridX anteilmäßig Miteigentum überträgt. gridX nimmt diese Übertragung schon jetzt an. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum an den Sachen für die gridX.

(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von gridX hinweisen und gridX hierüber informieren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, gridX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug (Verwertungsfall), kann gridX unbeschadet sonstiger Rechte die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und diese unbrauchbar machen. gridX nimmt die Ware nach dem Herausgabeverlangen zurück, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Der Kunde hat seine vertraglichen Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist gridX berechtigt, diese zu verwerten und den Verwertungserlös mit den Verbindlichkeiten des Kunden zu verrechnen. Tritt der Verwertungsfall ein, so hat der Kunde gridX mitzuteilen, an wen er die gelieferte, aber noch nicht vollständig bezahlte Vorbehaltsware weiterveräußert oder wer die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet hat.

(8) Auf Verlangen des Käufers wird gridX Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von gridX gegen den Käufer um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt jedoch gridX.

11. Geistiges Eigentum

Für schutzrechtsfähige Werke, die von gridX im Rahmen oder in sonstiger Weise im Zusammenhang mit den gridX-Services genutzt werden, gilt Folgendes:

(1) Dem Kunden werden keine Nutzungsrechte an der gridX-Plattform oder anderen Softwareelementen, auf die die Ware (insbesondere gridBoxen) zugreift, eingeräumt. Diese werden ausschließlich von gridX auf SaaS-Basis zur Verfügung gestellt. Der Kunde erkennt das Eigentum von gridX an den Rechten ausdrücklich an.

(2) Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der in den gridBoxen enthaltenen Softwareelemente sowie die Verbreitung außerhalb/unabhängig von den gridBoxen, insbesondere der Steuerungssoftware, sind nicht gestattet und verboten. Außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist eine Dekompilierung nicht zulässig.

12. Abtretung, keine Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von gridX an den Kunden aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die im Rahmen der zwischen den Parteien auf Gegenseitigkeit geschlossenen Verträge gegeneinander bestehen.

13. Übertragung von Rechten, Abtretung

Die Übertragung oder Abtretung von Rechten oder Pflichten aus vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.

14. Sonstiges

(1) Soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, gilt für diese AGB und alle Vertriebsvereinbarungen deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Soweit gesetzlich zulässig, sind für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den Vertriebsverträgen die Gerichte am Sitz von gridX (derzeit Aachen, Deutschland) ausschließlich zuständig.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder von Vertriebsverträgen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich vielmehr bemühen, eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die den Wirkungen der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger und wirtschaftlicher Weise möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn sich diese AGB oder die Vertriebsverträge als lückenhaft erweisen sollten.

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