Veröffentlicht:
4. Januar 2024
Zuletzt aktualisiert:

Paragraph 14a – Jetzt klären wir Deine 12 brennendsten Fragen

Paragraph 14a. Genauso alt wie neu. Lange erwartet und dann endlich zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Und jetzt? …. Stellen sich viele Akteure Fragen darüber, was Paragraph 14a für Kund:innen im Detail bedeutet. Das ist zumindest unsere Wahrnehmung: In der Öffentlichkeit – und da vor allem auch unter betroffenen Akteuren – herrscht oft Unsicherheit, wie sich Paragraph 14a technisch und ökonomisch auswirkt, für wen was gilt und was sich wann (ge-)ändert (hat).

Zwar dürften die meisten betroffenen Akteure, einschließlich der Bürger:innen, in Deutschland spätestens seit den heißen Debatten im Jahr 2023, zwei Konsultationsphasen, unzähligen Schlagzeilen und letztlich den lange erwarteten Verkündungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den Regelungen von selbigem Paragraphen Kenntnis erlangt haben, doch bei den Einzelheiten ist weiterhin Erklärungsbedarf wahrnehmbar. Daher haben wir uns mit der Power Plus Communications AG (PPC), dem führenden Hersteller von Smart-Meter-Gateways und Kommunikationstechnologie, zusammengeschlossen, um die häufigsten Fragen von Energieakteuren kompakt zu erklären, Unsicherheiten aufzulösen und Licht ins Dunkel zu bringen.

Nochmal kurz: Was bedeutet Paragraph 14a?

Paragraph 14a ist seit 2011 Teil des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die BNetzA hat entsprechend der Neufassung des Paragraph 14a des EnWG, hier auch § 14a EnWG oder § 14a, 2023 festgelegt, wie das Potenzial steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) genutzt werden kann. Ebenso hat sie geregelt, was auf Haushalte und Energieakteure, darunter Technologie-Hersteller, Verteilnetzbetreiber (VNB) und Messstellenbetreiber, ab 1. Januar 2024 zukommt und welche Vergünstigungen Kund:innen für die Ermöglichung des § 14a erhalten.

Hier sind unsere Top-12-FAQs, um die wichtigsten Fragen zu klären, die uns täglich begegnen:

1. Darf der Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpe oder Wallbox) komplett abschalten?

Keine Panik. Der Netzbetreiber darf ab sofort ausschließlich bei einer akut drohenden  Überlastung des Stromnetzes als letzte Maßnahme die SteuVE auf minimal 4,2 Kilowatt (kW) dimmen. Die Regelung stellt somit die Versorgung auch bei hoher Auslastung des Verteilnetzes sicher. Komplett abschalten darf er die Geräte also auch dann nicht; sie können mit der gedimmten Leistung weiter betrieben werden. E-Autos (EV) laden dann in der Regel langsamer, in zwei Stunden würde ein EV immer noch rund 50 Kilometer Reichweite erzielen. Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4,2 kW sind von der Regelung nicht betroffen.

2. Was haben Endkund:innen vom § 14a?

Endverbraucher:innen haben einen Anspruch auf reduzierte Netznutzungsentgelte (NNE), unmittelbar nach Anmeldung neuer SteuVE – und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich gedimmt wurde oder nicht. Für die Kompensation gibt es zwei Varianten: 

  • Modul 1 mit einer pauschalen Vergütung von circa 150 Euro (80 Euro + Stabilitätsprämie; der Betrag ist abhängig vom Netzbetreiber). Das Modul 1 kann ab dem 1. April 2025 optional um zeitvariable Netzentgelte ergänzt werden. 
  • Modul 2 umfasst eine Reduktion des Arbeitspreises um 60 Prozent. Dafür wird eine zusätzliche Messeinrichtung benötigt. Modul 2 ist besonders dann lohnenswert, wenn der Verbrauch der SteuVE rund 3.100 kWh/Jahr überschreitet. 

Zusätzlich darf der Netzbetreiber den Netzanschluss von neuen SteuVE nicht mehr aufgrund fehlender Netzkapazität verzögern oder ablehnen, sondern muss neue Anträge direkt akzeptieren. Unmittelbar nach Antragseingang kann der VNB den Messstellenbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit beauftragen. In der Regel stellen die Netzbetreiber Online-Formulare für die Anmeldung beziehungsweise Beantragung von Anschluss/Installation von neuen SteuVE bereit. Hierüber werden die notwendigen Informationen von Endkund:innen abgefragt und der entsprechende Prozess gestartet.

3. Muss ein eigener/zusätzlicher Vertrag zwischen VNB und Anlagenbetreiber über die Steuerbarkeit und reduzierte NNE geschlossen werden?

Der Abschluss eines eigenen beziehungsweise zusätzlichen Vertrags zwischen VNB und Betreiber ist nicht zwingend notwendig. Die reine Gewährung der reduzierten Netzentgelte gilt als ausreichend. Ein zusätzlicher Vertrag ist aber möglich. 

4. Welchen Vorteil bringt ein Energiemanagementsystem (EMS) im Rahmen von § 14a?

Kurz gesagt: Erhalt des Komforts eines Haushalts nach „Dimmen” durch Berücksichtigung von Eigenerzeugung und Speicherung.

Durch die Energiemanagementsystem(EMS)-Steuerung kann die Eigenerzeugung (direkt aus der PV-Anlage oder gespeichert im Energiespeicher) für die Versorgung der SteuVE verwendet werden. Durch die intelligente Aufteilung des Leistungsmaximalwerts auf alle SteuVE mit Hilfe des EMS lassen sich die spürbaren Auswirkungen einer Dimmung minimieren. Zudem kann eine Dokumentation der Umsetzung einer netzorientierten Steuerung im EMS erfolgen.

5. Wird ein intelligentes Messsystem unbedingt benötigt?

Ja, intelligente Messsysteme (iMSys) sind ab dem 1. Januar 2024 die Voraussetzung für sichere Steuerhandlungen eines Netzbetreibers. Ein iMSys besteht aus einem intelligenten Zähler (Smart Meter) und einer Kommunikationseinheit, dem Smart-Meter-Gateway (SMGW). Darüber hinaus können Endverbraucher:innen spätestens ab dem 1. Januar 2025 die Installation von einem iMSys beim Messstellenbetreiber verlangen, sofern bis dato noch keines verbaut wurde. Die Installation muss dann innerhalb von vier Monaten erfolgen.

6. Welche Verbraucher müssen nach § 14a EnWG netzdienlich angebunden werden? Ist das freiwillig?

Alle neu installierten Anlagen sind seit 1. Januar 2024 verpflichtet, an der Verbrauchssteuerung nach § 14a teilzunehmen – vorausgesetzt ihre Netzanschlussleistung überschreitet einzeln oder für Wärmepumpen und Raumkühlung in Summe 4,2 kW und ein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) erfolgt. Als steuerbare Verbrauchseinrichtung gelten:

  • Ladepunkte für Elektroautos, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind.
  • Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe).
  • Anlagen zur Raumkühlung.
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung).

Aber Achtung, es gibt Ausnahmen: für Anlagen von Behörden und Organisationen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind; für Anlagen, die der kritischen Infrastruktur zuzuordnen sind; sowie für Anlagen, die betriebsnotwendigen Zwecken dienen, gibt es keine Verbrauchssteuerung in Engpass-Situationen.

7. Und was, wenn meine Anlagen bereits vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden?

SteuVE mit und ohne bestehende § 14a-Vereinbarung (installiert 2023 oder früher) werden zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Januar 2029 in den Betrieb nach den neuen § 14a-Regelungen überführt. Ein freiwilliger Wechsel ist ab sofort möglich. Nicht betroffen sind Nachtspeicherheizungen. Sie gelten nach den neuen § 14a-Regelungen seit 1. Januar 2024 nicht mehr als SteuVE. Bestehende § 14a-Regelungen (2023 und früher) können bis zur Außerbetriebnahme der Nachtspeicherheizung gehalten werden.  

8. Müssen Geräte, die an einem Smart-Meter-Gateway (SMGW) angebunden werden, zertifiziert werden?

Geräte, die an die CLS-Schnittstelle des Smart-Meter-Gateways angebunden werden, müssen ab dem 1. Januar 2024 die Anforderungen der BSI Technischen Richtlinie TR-03109-5 zur sicheren Anbindung von CLS-Komponenten an das Smart Meter Gateway entsprechen. Der Nachweis muss spätestens ab dem 1. Januar 2025 durch den erfolgreichen Abschluss eines Zertifizierungsverfahrens erbracht werden, bis dahin kann der Nachweis per Herstellerselbsterklärung erfolgen. Ein EMS kann ebenfalls CLS-fähig sein und auf einer zertifizierten CLS-Komponente betrieben werden, sodass dieses direkt an das Smart-Meter-Gateway angebunden werden kann.

9. Wie funktioniert die Kommunikationsanbindung zwischen SMGW und EMS?

Das EMS kann entweder direkt an ein SMGW angebunden werden, sofern dieses CLS-fähig ist und nach der TR-03109-5 zertifiziert ist. Alternativ kann das EMS hinter einem CLS-Kommunikationsadapter (z. B. CLS-Gateway) angebunden werden. In Zukunft werden Steuerungsvorgaben auch direkt aus dem SMGW an ein EMS übermittelt werden können. Dementsprechend gibt die Festlegung der BNetzA vor, dass die ins SMGW integrierte Funktion der Steuerungseinrichtung und weitere technische Entwicklungen bei der Ausgestaltung der weiteren Details direkt mit zu antizipieren sind.

10. Wann ist eine Anlage nach § 14a-kompatibel und wie sieht das technische Zusammenspiel von SMGW und EMS aus?

Eine Anlage ist § 14a-kompatibel, wenn nachweisbar ist, dass sie Steuersignalen folgt. Die Steuerungsfähigkeit kann über unterschiedliche technische Wege erreicht werden. Als zukunftssicher und § 14a-konform gelten Anlagen, welche die digitale EEBus-Schnittstelle (mit dem entsprechenden Use Case) unterstützen. Ist eine „Übersetzungs-Funktion“ im EMS integriert, kann ein im EEBus-Format erhaltenes Steuersignal auch an Anlagen ohne EEBus-Schnittstelle weitergegeben werden. Zwischen SMGW und EMS wird dafür über EEBus kommuniziert und zwischen EMS und SteuVE, z. B. der Ladesäule, dann über ein anderes Kommunikationsprotokoll. Zwischen SMGW und EMS erfolgt der Austausch der Steuerungssignale (z. B. Dimmen auf 4,2 kW) und der aktuellen Messwerte vom Smart Meter. Diese werden im EMS zur dynamischen Eigenverbrauchsoptimierung unter Berücksichtigung möglicher Steuersignale benötigt.

11. Die Steuerungsmaßnahmen sollen diskriminierungsfrei erfolgen. Wie kann ein:e Endkund:in das nachvollziehen? 

Durch die neuen Regelungen nach § 14a sind Netzbetreiber verpflichtet, alle notwendigen Informationen über die Netzzustandsermittlung und Maßnahmendetails zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre lang vorzuhalten. Ebenso müssen spätestens ab 1. März 2025 alle VNBs transparent den Umfang, die Art und die Dauer von Steuerungsmaßnahmen in Netzbereichen auf einer gemeinsamen Internetplattform veröffentlichen. Dies ermöglicht, dass Endkund:innen Steuerungsmaßnahmen transparent nachvollziehen können. Unabhängig davon  kann ein EMS künftige Steuerungsmaßnahmen für Endkund:innen aktuell und historisch anzeigen und stellt mögliche Auswirkungen transparent dar.

12. Sind neben lokalem EMS auch Cloud-EMS-Konzepte anwendbar?

Das lokale EMS ermöglicht die Berücksichtigung der Randbedingung einer Steuerungsmaßnahme in der Eigenbedarfsoptimierung ohne oder nur mit geringer Auswirkung auf den Komfort der Endkund:innen. Besonders die PV-Erzeugung kann zur Optimierung der Energieflüsse genutzt werden. Dies ermöglicht zum Beispiel, die Leistung während eines Ladevorganges konstant zu halten, obwohl eine aktuelle Verbrauchseinschränkung vorliegt. Der Einsatz eins Cloud-EMS-Konzepts, bei dem die Steuerungsalgorithmik auf Cloud-Servern ausgeführt und keine lokale Hardware verwendet wird, gilt hingegen als äußerst herausfordernd. Besonders hinsichtlich der regulatorischen und sicherheitstechnischen Vorgaben, wären beispielsweise die Verwendung von Echzeit-Smart-Meter-Messdaten oder die Verarbeitung der Dimmsignale aktuell nicht einfach umsetzbar.

Wirf gerne einen Blick in unseren Praxistipp, in dem ein gridX-Experte die Auswirkungen von § 14a EnWG auf Haushaltsebene herunterbricht, falls noch Fragen offen bleiben.

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